I.
Der am 23.6.1970 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "M.".
Im Jahr 1989 heiratete seine Mutter Herrn L. Die Eheleute führen den Ehenamen "L."; die Ehefrau hat dem Ehenamen ihren zuvor geführten Namen M. vorangestellt ("M.-L.").
Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1996 beantragten der Beteiligte zu 1 und sein Stiefvater die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch Herrn L. Die notarielle Urkunde enthält auch den Antrag, "dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen". In der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht hat der Beteiligte zu 1 auf Frage zur zukünftigen Namensführung erklärt, dass er zukünftig weiterhin "M.", geb. L., heißen möchte.
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