BayObLG - Beschluss vom 12.06.2002
1Z BR 56/01
Normen:
BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1 § 1757 Abs. 4 Nr. 2 § 1767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 30
BayObLGZ 2002, 155
FamRZ 2002, 1649
OLGReport-BayObLG 2002, 454
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17056/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 722 URIII 176/01

Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung

BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 56/01

DRsp Nr. 2002/11193

Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung

»Eine ins Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, dass der volljährige ledige Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden und seinen bisherigen Geburtsnamen als Familiennamen erhält, ist fehlerhaft, aber unter den Umständen des gegebenen Falles nicht nichtig.«

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1 § 1757 Abs. 4 Nr. 2 § 1767 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der am 23.6.1970 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er erhielt bei seiner Geburt den Geburtsnamen "M.".

Im Jahr 1989 heiratete seine Mutter Herrn L. Die Eheleute führen den Ehenamen "L."; die Ehefrau hat dem Ehenamen ihren zuvor geführten Namen M. vorangestellt ("M.-L.").

Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1996 beantragten der Beteiligte zu 1 und sein Stiefvater die Adoption des volljährigen Beteiligten zu 1 durch Herrn L. Die notarielle Urkunde enthält auch den Antrag, "dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen". In der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht hat der Beteiligte zu 1 auf Frage zur zukünftigen Namensführung erklärt, dass er zukünftig weiterhin "M.", geb. L., heißen möchte.