OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1998
5 UF 342/98
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 539 § 628 Abs. 1 Nr. 3 § 540 ;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 45/94

Fehlerhafte Lösung des Scheidungsverbundes

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 5 UF 342/98

DRsp Nr. 2000/7290

Fehlerhafte Lösung des Scheidungsverbundes

1. Es stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn das Familiengericht den Scheidungsverbund löst, ohne sich mit den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO inhaltlich auseinanderzusetzen.2. Als fehlende Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung muß es auch gewertet werden, wenn zur Begründung der Abtrennung lediglich formelhaft der Gesetzestext wiedergegeben wird, es aber an einer inhaltlichen Begründung der gesetzlichen Voraussetzung einer Abtrennung fehlt.3. Der bloße Hinweis auf die lange Trennungs- und Verfahrensdauer rechtfertigt für sich allein weder die Feststellung, daß eine gleichzeitige Entscheidung über die abgetrennten Folgesachen den Scheidungsausspruch ungewöhnlich verzögern würde, noch ergibt sich aus diesem Hinweis, daß ein Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 539 § 628 Abs. 1 Nr. 3 § 540 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Da das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel gemäß § 539 ZPO leidet, verfährt der Senat entsprechend dieser Vorschrift.