BayObLG - Beschluß vom 21.08.1997
1Z BR 35/97
Normen:
BGB §§ 133, 2084, 2096, 2100, 2101, 2269 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)317a-b
FamRZ 1998, 324
Rpfleger 1998, 72
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 21814/96
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 4611/96

Fehlerhafte Testamentsauslegung bei Nichterörterung naheliegender Auslegungsmöglichkeit - Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Einsetzung von Schluß- und Ersatzerben

BayObLG, Beschluß vom 21.08.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 35/97

DRsp Nr. 1997/9731

Fehlerhafte Testamentsauslegung bei Nichterörterung naheliegender Auslegungsmöglichkeit - Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Einsetzung von Schluß- und Ersatzerben

»1. Die Auslegung eines Testaments ist rechtsfehlerhaft, wenn eine nach dem Wortlaut mögliche und nach dem Sinn in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen wird.2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Söhne der Ehegatten zu Schlußerben, deren ehelichen Abkömmlinge zu "Schluß- und Ersatzerben" berufen werden, wenn solche Abkömmlinge weder im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, noch im Zeitpunkt des Schlußerbfalls vorhanden waren.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 2084, 2096, 2100, 2101, 2269 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte ist der Sohn und einzig lebender Abkömmling der am 8.3.1996 verstorbenen Erblasserin. Er ist kinderlos verheiratet. Sein Bruder ist am 21.6.1996 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben.

Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem im Jahr 1983 vorverstorbenen Ehemann am 3.7.1977 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig je zur Hälfte und ihre beiden Söhne je zu 1/4 als Erben sowie "zum Schluß- und Ersatzerben des Überlebenden" die beiden Söhne unter sich zu gleichen Teilen eingesetzt haben. In Ziffer 4 des Testaments ist bestimmt: