BGH - Beschluß vom 02.12.1992
XII ZB 64/91
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; HZÜ Art. 5, Art. 10; HZÜAG § 6 S. 2; ZPO § 187, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 Heilung 2
BGHZ 120, 305
BRAK-Mitt 1993, 115
DRsp IV(415)216Nr. 4a
DRsp IV(415)216Nr.4a
DRsp IV(418)283h-i
EzFamR ZPO § 328 Nr. 5
EzFamR aktuell 1993, 37
FamRZ 1993, 311
JR 1993, 106
JZ 1993, 619
MDR 1993, 146
NJW 1993, 598
WM 1993, 398

Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

BGH, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen XII ZB 64/91

DRsp Nr. 1993/237

Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

»a) War das ausländische Gericht an die Regeln des Haager Zustellungsabkommens gebunden, kann eine nicht ordnungsmäßige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den deutschen Beklagten nicht dadurch als geheilt angesehen werden, daß es ihm tatsächlich zugegangen ist (hier: auf dem Postwege durch Einschreiben mit Rückschein ohne Übersetzung). b) Der Versagungsgrund des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entfällt nicht, wenn der Beklagte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; HZÜ Art. 5, Art. 10; HZÜAG § 6 S. 2; ZPO § 187, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Beteiligten zu 1 und 2, beide jedenfalls auch deutsche Staatsangehörige, schlossen am 27. April 1971 in Deutschland die Ehe, aus der ein im Jahre 1975 geborenes Kind hervorging. Sie lebten in Ch. (South Carolina/USA), bis sich die Ehefrau (Antragsgegnerin) entweder 1985 oder 1987 nach Deutschland begab, während der Ehemann (Antragsteller) in den Vereinigten Staaten verblieb.