BGH - Beschluss vom 30.06.2021
XII ZB 73/21
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1737
FuR 2021, 614
MDR 2021, 1268
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 XVII 15897
LG Braunschweig, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 695/20
LG Braunschweig, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 697/20

Festlegung der Aufgabenbereiche mit objektivem Betreuungsbedarf; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 73/21

DRsp Nr. 2021/12920

Festlegung der Aufgabenbereiche mit objektivem Betreuungsbedarf; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für vermögensrechtliche Angelegenheiten

a) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).b) Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2021 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 25. November 2020 (Verlängerung der Betreuung) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2;