BayObLG - Beschluss vom 24.09.2024
101 VA 112/24
Normen:
VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Kitzingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 3/24

Festlegung der Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer nach monatlichen Fallpauschalen; Vorlage einer Bescheinigung zum Nachweis der Sachkunde

BayObLG, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 101 VA 112/24

DRsp Nr. 2025/2306

Festlegung der Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer nach monatlichen Fallpauschalen; Vorlage einer Bescheinigung zum Nachweis der Sachkunde

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Berufsbetreuerin, wendet sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gegen ihre Eingruppierung in die Vergütungsstufe A der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).

Mit Bescheid vom 8. August 2023 wurde die Antragstellerin als berufliche Betreuerin gemäß § 33 BtOG i. V. m. §§ 23, 24 BtOG vorläufig registriert. Ausweislich der "Bescheinigung zum Nachweis der Sachkunde gemäß § 19 Abs. 1 VBVG zur Vorlage beim Amtsgericht" vom selben Tag hatten der Stammbehörde verschiedene Prüfungszertifikate der B.Akademie Fernkurse zum Nachweis der Sachkunde vorgelegen, welche die Voraussetzungen des § 6 BtRegV für eine vorläufige Registrierung erfüllten. Auf die Notwendigkeit, den vollständigen Nachweis der Sachkunde bis 30. Juni 2025 gemäß § 33 Satz 3 BtOG zu führen, wurde hingewiesen.