Festsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei fehlerhaft angenommener Streitwertrevision
BGH, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 7/94
DRsp Nr. 1996/135
Festsetzung der Beschwer in der Berufungsinstanz; Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei fehlerhaft angenommener Streitwertrevision
»a) Wenn in der Berufungsinstanz beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen, muß das Oberlandesgericht die Beschwer für jede Partei gesondert festsetzen.b) Fehlt es daran, so hat das Revisionsgericht die Berechnung der Beschwer für die Partei, die Revision eingelegt hat, nachzuholen.c) Ist in einem solchen Falle das Oberlandesgericht zu Unrecht von einem zulassungsfreien Revisionsmöglichkeit ausgegangen, hat das Revisionsgericht eine beschränkte Annahmeprüfung vorzunehmen: Die Revision ist nur anzunehmen, wenn die Sache wegen einer Abweichung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung revisionswürdig ist (§ 546 Abs. 1ZPO).«