KG - Beschluss vom 07.06.2018
25 WF 17/18
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 15138/15

Festsetzung der Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter

KG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 25 WF 17/18

DRsp Nr. 2018/7791

Festsetzung der Gebühren und Auslagen für einen Terminsvertreter

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 800 €.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 2, 567 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.

Da die Hauptbevollmächtigten die Termine vor dem Amtsgericht nicht wahrgenommen haben, könnte nur die bei der Terminsvertreterin entstandene Terminsgebühr festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller diese Kosten entstanden sind, hat er aber bis zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, §§ 113 FamFG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.