LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2019
L 10 KR 660/18
Normen:
SGB V § 223; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 2; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; BGB § 1585; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 2821/17

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Verbeitragung einmaliger Unterhaltsabfindungen nach Scheidung unter Aufteilung auf 12 Monate

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen L 10 KR 660/18

DRsp Nr. 2020/9412

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verbeitragung einmaliger Unterhaltsabfindungen nach Scheidung unter Aufteilung auf 12 Monate

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 223; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 2; SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; BGB § 1585; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 26.02.2017 bis 31.01.2018.

Die 1966 geborene Klägerin war bis zum 25.02.2017 bei der beklagten Krankenkasse familienversichert. Seit dem 26.02.2017 ist sie freiwilliges Mitglied. Zum 01.01.2018 nahm sie eine Berufstätigkeit im Rahmen eines sogenannten Minijobs auf, für die sie ein Entgelt von 280,00 EUR monatlich erzielt.