OLG Hamburg - Beschluss vom 05.03.2002
4 WF 18/02
Normen:
ZPO §§ 103 f. ; ZPO § 788 ; FGG § 13a Abs. 3 ; FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2421/99

Festsetzung der Kosten, die einem Kindesvater im Zusammenhang mit der Rückführung seines Sohnes aus Sardinien nach Deutschland entstanden sind

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 4 WF 18/02

DRsp Nr. 2004/4688

Festsetzung der Kosten, die einem Kindesvater im Zusammenhang mit der Rückführung seines Sohnes aus Sardinien nach Deutschland entstanden sind

1. Es gehört zu den Aufgaben des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die verlangten Kosten entstanden sind und ob sie zweckentsprechend und notwendig waren. Dies gilt gerade dann, wenn das Entstehen oder die Notwendigkeit der Kosten bestritten ist. 2. Zur Frage, ob die Kosten , die nach Erlass der Herausgabeanordnung entstanden sind, als Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzungsfähig sind.

Normenkette:

ZPO §§ 103 f. ; ZPO § 788 ; FGG § 13a Abs. 3 ; FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe: