OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.09.2009
5 UF 136/08
Normen:
BGB § 1587a;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 554/05

Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Berufssoldaten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 5 UF 136/08

DRsp Nr. 2010/16754

Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Berufssoldaten

Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten ist entsprechend der vorgezogenen besonderen Altersgrenze gem. § 45 Abs. 2 SG festzusetzen.

I. Auf die befristete Beschwerde der weiter beteiligten Wehrbereichsverwaltung Süd wird Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 7. Oktober 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, PK: ..., werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer:

56 ..., monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 55,22 €, bezogen auf den 31. Mai 2005, begründet.

Im Übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen.

Wegen der Anordnung der Umrechnung der monatlichen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts im Urteil vom 7. Oktober 2008.

II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.