BGH - Beschluss vom 16.12.2020
XII ZB 410/20
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; RVG § 49; FamFG § 277 Abs. 2 S. 2; VBVG § 2;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 240
FamRB 2021, 252
FamRZ 2021, 549
FuR 2021, 209
MDR 2021, 324
NJW-RR 2021, 321
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII 472/18 B
LG Münster, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 387/20

Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen XII ZB 410/20

DRsp Nr. 2021/2512

Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629).b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 FamRZ 2014, 472).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. August 2020 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 9. April 2020 dahingehend abgeändert, dass der an die weitere Beteiligte zu 1 aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz auf 715,31 € festgesetzt wird.