BGH - Beschluss vom 14.08.2024
XII ZB 478/22
Normen:
BGB a.F. § 1821 Abs. 1 Nr. 1; § 1829 Abs. 1 S. 1 a.F. ; § 1835 Abs. 3 a.F. ; FamFG a.F. § 277 Abs. 2 S. 2; RVG § 2; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
MDR 2024, 1477
FamRZ 2024, 1897
NJW 2024, 3784
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 713 XVII 6622/19
LG München I, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3519/22

Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse; Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000; Rechtsverhältnis im Sinne von VV-RVG Nr. 1000

BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen XII ZB 478/22

DRsp Nr. 2024/13219

Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse; Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV- RVG Nr. 1000; "Rechtsverhältnis" im Sinne von VV- RVG Nr. 1000

a) Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV- RVG Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird. b) Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF (jetzt: § 1850 Abs. 1 Satz 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein "Rechtsverhältnis" im Sinne von VV- RVG Nr. 1000.