BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 291/18
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 751 XVII GE 715/17
LG Kassel, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 64/18

Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers i.R.d. Tätigkeit für den Betreuten; Einsatz des Vermögens des Betreuten für die Vergütung seines Betreuers

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 291/18

DRsp Nr. 2019/6493

Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers i.R.d. Tätigkeit für den Betreuten; Einsatz des Vermögens des Betreuten für die Vergütung seines Betreuers

Ein Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Dies ist der Fall, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2018 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei.

Wert: 594 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse.