BGH - Beschluss vom 14.10.2015
XII ZB 186/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 119
FuR 2016, 104
MDR 2015, 1446
NJW-RR 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII G 294
LG Arnsberg, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 73/15

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 186/15

DRsp Nr. 2015/19774

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 €; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

a) Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den "Angestelltenlehrgang II" mit einem Gesamtaufwand von 1.050 Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum "Verwaltungsfachwirt" absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.b) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. April 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 187 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe