BGH - Beschluss vom 14.10.2015
XII ZB 187/15
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII G 294
LG Arnsberg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 72/15

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 187/15

DRsp Nr. 2015/19775

Festsetzung der Vergütung eines Betreuers auf Grundlage der höchsten Vergütungsstufe von 44 €; Rechtfertigung der Bewilligung einer erhöhten Vergütung gegenüber einem Verwaltungsfachwirt

Aus der Einordnung eines Abschlusses in die sechste Niveaustufe des DQR (Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) lassen sich - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frage gewinnen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. April 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 425 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.