OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2025
20 VA 17/23
Normen:
VBVG § 8 Abs. 1;

Festsetzung der Vergütung eines gesetzlichen Betreuers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 20 VA 17/23

DRsp Nr. 2025/11327

Festsetzung der Vergütung eines gesetzlichen Betreuers

Im Hinblick auf die für die Einstufung eines beruflichen Betreuers in eine Tabelle maßgeblichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VBVG gelten in Bezug auf die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Nr. 2 der Vorschrift bzw. mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Nr. 3) grundsätzlich unverändert die Kriterien, welche für § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 VBVG in der vom 27.07.2019 bis 31.12.2022 geltenden Fassung und dieser vorausgehend für § 4 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 VBVG mit Gültigkeit ab 01.07.2005 entwickelt worden sind. Gleichwertig zu einer Hochschulausbildung ist danach eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch diese vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht; als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Daran fehlt es - wie hier - in der Regel bei einer erfolgreich mit der Prüfung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin abgeschlossenen Ausbildung trotz des dafür erforderlichen erheblichen Aufwands.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.