OLG Koblenz - Beschluss vom 06.06.2002
9 WF 358/02
Normen:
BGB § 1836a § 1835 Abs. 1 § 1835 Abs. 4 § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 50 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 408
Vorinstanzen:
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 149/01

Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 9 WF 358/02

DRsp Nr. 2002/10967

Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers

1. Der Verfahrenspfleger hat gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908 i Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und nach § 1835 Abs. 1, 4 BGB auf Vergütung seiner Tätigkeit entsprechend §§ 1836 a BGB, 1 BVormVG.2. Dabei ist der Aufwand und diejenige Tätigkeit zu vergüten, die zur Erfüllung der dem Verfahrenspfleger übertragenen Aufgabe erforderlich waren.

Normenkette:

BGB § 1836a § 1835 Abs. 1 § 1835 Abs. 4 § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 ; FGG § 50 § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 50 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin ist bei der Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin im wesentlichen von den zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Lediglich ein Betrag von 78,84 EUR ist zusätzlich zu vergüten.