Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin ist bei der Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin im wesentlichen von den zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Lediglich ein Betrag von 78,84 EUR ist zusätzlich zu vergüten.
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