Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. September 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 4.235 €
I.
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Beteiligte zu 2 als frühere Umgangsbegleiterin (im Folgenden: Umgangsbegleiterin) die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen kann.
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