BGH - Beschluss vom 29.06.2022
XII ZB 480/21
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -2 und S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1564
FuR 2022, 635
MDR 2022, 1116
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 XVII 556/15 (2)
LG Görlitz, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 68/21

Festsetzung der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins; Bestimmen der dem Betreuer zustehenden Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten

BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen XII ZB 480/21

DRsp Nr. 2022/11076

Festsetzung der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins; Bestimmen der dem Betreuer zustehenden Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betreuten

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 17. September 2021 aufgehoben.