I.
Der Betroffene erhält nach der vorgelegten Bescheinigung der Werkstatt H####### vom 13. Juni 2002 Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er verfügt über ein Vermögen von 2.730 EURO. Der für ihn bestellte Vereinsbetreuer hat Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung von insgesamt 351,21 EURO gegen die Landeskasse beantragt und sich dazu auf Mittellosigkeit des Betroffenen berufen. Das Amtsgericht hat den Schonbetrag von 2.301 EURO gemäß § 1 Abs. 1 Nr.
II.
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