OLG Celle - Beschluss vom 11.04.2003
15 W 4/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1835a Abs. 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 130
FamRZ 2003, 1047
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 64/03
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII ST 265

Festsetzung des Auslagenersatzes und der Vergütung des Betreuers gegen die Landeskasse - Schonbetrag des Betreuten

OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 15 W 4/03

DRsp Nr. 2003/8015

Festsetzung des Auslagenersatzes und der Vergütung des Betreuers gegen die Landeskasse - Schonbetrag des Betreuten

»Erhält der Betreute Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, gilt die Schongrenze des § 88 III BSHG

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ; BGB § 1835a Abs. 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; BSHG § 88 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene erhält nach der vorgelegten Bescheinigung der Werkstatt H####### vom 13. Juni 2002 Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er verfügt über ein Vermögen von 2.730 EURO. Der für ihn bestellte Vereinsbetreuer hat Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung von insgesamt 351,21 EURO gegen die Landeskasse beantragt und sich dazu auf Mittellosigkeit des Betroffenen berufen. Das Amtsgericht hat den Schonbetrag von 2.301 EURO gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde gelegt und die Festsetzung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Vereinsbetreuers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der beantragten Vergütung zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse.

II.