I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Geschäftswert für das - mit Beschluss vom 26. September 2003 abgetrennte - Sorgerechtsverfahren auf 900 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche die Festsetzung eines Wertes von 3.000 EUR erstreben.
Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis darauf nicht abgeholfen, auch bei abgetrennten Folgesachen verbleibe es beim Verbundstreitwert.
II.
Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG,
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