OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.11.2003
9 WF 104/03
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 623 Abs. 3 Satz 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 94 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 141/02

Festsetzung des Geschäftswerts für abgetrenntes Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 9 WF 104/03

DRsp Nr. 2003/15833

Festsetzung des Geschäftswerts für abgetrenntes Sorgerechtsverfahren

Mit der Abtrennung des Sorgerechtsverfahrens und der Fortführung als selbständige Familiensache bestimmt sich der Streitwert für dieses Verfahren nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, sondern nach den Wertvorschriften der Kostenordnung.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 623 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 623 Abs. 3 Satz 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ; KostO § 94 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Geschäftswert für das - mit Beschluss vom 26. September 2003 abgetrennte - Sorgerechtsverfahren auf 900 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche die Festsetzung eines Wertes von 3.000 EUR erstreben.

Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis darauf nicht abgeholfen, auch bei abgetrennten Folgesachen verbleibe es beim Verbundstreitwert.

II.

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.