OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2011
8 WF 37/11
Normen:
BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRB 2011, 344
FamRZ 2011, 1407
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 172/ 10

Festsetzung des Minderjährigenunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 8 WF 37/11

DRsp Nr. 2011/5412

Festsetzung des Minderjährigenunterhalts

Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1612a;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 111,113 Abs. 1 FamFG, 127 Absatz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussicht zukommt und sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 114 ZPO.