Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 111,113 Abs. 1 FamFG, 127 Absatz 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Erfolgsaussicht zukommt und sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 114 ZPO.
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