OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.10.2024
6 UF 30/24
Normen:
BGB § 1612b;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1114
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 274/21

Festsetzung des Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind auch bei nachträglicher Erhöhung des ursprünglich bezifferten Unterhaltsanspruch; Anpassung des Kindesunterhalts nach Auskunftserteilung durch den Unterhaltspflichtigen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 6 UF 30/24

DRsp Nr. 2025/5931

Festsetzung des Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind auch bei nachträglicher Erhöhung des ursprünglich bezifferten Unterhaltsanspruch; Anpassung des Kindesunterhalts nach Auskunftserteilung durch den Unterhaltspflichtigen

Zur Festsetzung des Mindestunterhalts für ein minderjähriges Kind auch bei nachträglicher Erhöhung des ursprünglich bezifferten Unterhaltsanspruchs Monatliche Beiträge des Unterhaltsverpflichteten zur Zusatzkrankenversicherung können einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn hierdurch der Mindestunterhalt des Kindes nicht gefährdet wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Homburg vom 31. Januar 2024 - 13 F 274/21 UK - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Abweisung des darüber hinausgehenden Antrags verpflichtet wird, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2024 von insgesamt 17.044 EUR - davon 9.789 EUR an den Antragsteller und 7.255 EUR an den Saarpfalz-Kreis (Unterhaltsvorschusskasse) - sowie ab November 2024 monatlich im Voraus an den Antragsteller laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b BGB zu zahlen.