OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.01.2006
II-3 WF 298/05
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 ; GKG § 48 § 68 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 807
FuR 2006, 316
OLGReport-Düsseldorf 2006, 358

Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen II-3 WF 298/05

DRsp Nr. 2006/18874

Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG

Nach § 48 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG ist in Ehesachen der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien zu bestimmen, wobei für die Einkommensverhältnisse das in den letzten drei Monate erzielte Nettoeinkommen der Parteien einzusetzen ist.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 ; GKG § 48 § 68 Abs. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 I GKG zulässige Beschwerde, mit der sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1.12.2005 wenden, hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1)

Das Amtsgericht hat zu Recht bei der Wertfestsetzung lediglich auf das vom Antragsteller bezogene Arbeitslosengeld I abgestellt und das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II sowie das Kindergeld und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht berücksichtigt.