Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014 (Az.: 051 FH 6/14) aufgehoben.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.853,-- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014, mit dem sein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für das Kind L.... W.... geboren am .... zurückgewiesen wurde.
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