OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.11.2014
11 WF 1447/14
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 254 Satz 1; FamFG § 255 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRB 2015, 127
FamRZ 2015, 952
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 051 FH 6/14

Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nach Erhebung von Einwendungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 11 WF 1447/14

DRsp Nr. 2015/367

Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nach Erhebung von Einwendungen

Setzt das Gericht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach einer Mitteilung gemäß § 254 Satz 1 FamFG seine Ermittlungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Einwendungen des Antragsgegners fort, muss es nach deren Abschluss erneut nach §§ 253, 254 FamFG vorgehen. Der Festsetzungsantrag kann erst dann nach § 255 Abs. 6 FamFG als zurückgenommen gelten, wenn der Antragsteller nach einer erneuten Mitteilung nach § 254 Satz 1 FamFG vor Ablauf von sechs Monaten keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014 (Az.: 051 FH 6/14) aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.853,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 254 Satz 1; FamFG § 255 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014, mit dem sein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für das Kind L.... W.... geboren am .... zurückgewiesen wurde.