OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2020
5 WF 75/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; FamGKG § 38;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1956/18

Festsetzung des Verfahrenswerts eines Stufenantrags zum Trennungsunterhalt für die anwaltliche Tätigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2020 - Aktenzeichen 5 WF 75/20

DRsp Nr. 2021/3254

Festsetzung des Verfahrenswerts eines Stufenantrags zum Trennungsunterhalt für die anwaltliche Tätigkeit

1. Ist es bei einem Stufenantrag zum Zeitpunkt der Beendigung des anwaltlichen Mandats noch nicht zu einer Bezifferung gekommen, so ist für die Wertfestsetzung nicht der Wert des Auskunftsantrags maßgebend, sondern die erkennbare Erwartung des Antragstellers zur Höhe seines Anspruchs bei Einreichung des Antrags. Fehlen hierzu Anhaltspunkte in der Antragsschrift, so kann eine außergerichtliche Forderung oder die Äußerung zur Höhe des Wertes ein wesentliches Indiz für die Wertbestimmung sein. 2. Der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 EUR ist nur dann anzusetzen, wenn Anhaltspunkte für die Erwartungen des Antragstellers nicht erkennbar sind. 3. Der Verfahrenswert eines Stufenantrags zum Trennungsunterhalt bemisst sich nach der Höhe des von der Antragstellerin reklamierten Unterhaltsrückstands zuzüglich des Jahreswerts des behaupteten Unterhaltsanspruchs.

Tenor

Der angefochtene Beschluss in Verbindung mit dem Beschluss vom 13.3.2019 wird abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwältin A wird auf 222.955,41 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; FamGKG § 38;

Gründe

I.