SchlHOLG - Beschluss vom 14.10.2025
15 WF 183/25
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG 51 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 57/25

Festsetzung des Verfahrenswerts eines Unterhaltsabänderungsantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 14.10.2025 - Aktenzeichen 15 WF 183/25

DRsp Nr. 2026/1701

Festsetzung des Verfahrenswerts eines Unterhaltsabänderungsantrags

1. Für den Verfahrenswert eines Unterhaltsabänderungsantrags ist entscheidend, in welcher Höhe eine Abänderung des Titels verlangt wird. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt und dem vom Antragsteller begehrten geringeren oder höheren Unterhalt. 2. Erklärt der Unterhaltsgläubiger außergerichtlich, Unterhalt über einen bestimmten Betrag hinaus nicht mehr geltend machen zu wollen und beantragt der Unterhaltsschuldner eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels auf einen noch geringeren Betrag, ist für den Verfahrenswert des Abänderungsantrags die Differenz zum titulierten Unterhalt maßgeblich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. August 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 9.070,00 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1; FamGKG 51 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

1.) Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. September 2025 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. August 2025 in Ziffer 2 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts ist gem. § 59 FamGKG zulässig.