OLG Bamberg - Beschluss vom 18.10.2018
2 UF 139/18
Normen:
FamGKG § 40; FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1;

Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Antrag auf Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 2 UF 139/18

DRsp Nr. 2019/3586

Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Antrag auf Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge

Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Herausgabe von Kindern und auf Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge ist auf 3.000 EUR festzusetzen.

Tenor

1.

Die Kindsmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für die 1. Instanz in Abänderung des Beschlusses vom 22.6.2018, Ziffer 5. - auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 40; FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.