OLG Thüringen - Beschluss vom 24.05.2011
1 WF 215/11
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 3; FamGKG § 50;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 128
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 95/02

Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 1 WF 215/11

DRsp Nr. 2011/9768

Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleichsverfahren

In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG auch dann festzusetzen, wenn ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 09.02.2011 (2 F 95/02) wird in Ziffer 3 abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 1443,93 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600,- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 3; FamGKG § 50;

Gründe:

I. Die am 16.10.1975 geborene Antragstellerin und der am 28.03.1978 geborene Antragsgegner haben beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am 20.10.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in D. die Ehe miteinander geschlossen.

Mit Urteil vom 11.03.2003 hat das Familiengericht W. die Ehe der Eheleute geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 11.03.2003 gemäß § 628 Abs. 4 ZPO abgetrennt.

Das Amtsgericht hat den abgetrennten Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12.03.2003 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz).