OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2024
15 WF 123/24
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 430 F 90/23

Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 15 WF 123/24

DRsp Nr. 2025/6718

Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltsverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Mehrwerts des am 16.05.2024 geschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts im Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 16.05.2024 - 430 F 90/23 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Vergleich zum Trennungs- und nachehelichen Unterhalt geschlossen. Unterhaltsansprüche waren bis dahin nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Die Beteiligten einigten sich am 16.05.2024 im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht auf einen Betrag von 80.000 € als "kapitalisierten Unterhalt", den der Antragsteller an die Antragsgegnerin zahlen sollte. Darüber hinaus sollte der Antragsteller ab dem 01.06.2024 bis zur Zahlung des vereinbarten Kapitalbetrags, aber längstens bis zum 30.11.2024 zusätzlich eine monatliche Zahlung von 1.000 € an die Antragsgegnerin leisten. Damit sollten alle Ansprüche der Antragsgegnerin aus Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt abgegolten sein.

Das Amtsgericht hat für den Vergleich hinsichtlich der Unterhaltsvereinbarung einen Mehrwert von 84.000 € festgesetzt.