Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2024 wird der erstinstanzliche Verfahrenswert auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gegenstand des der Wertfestsetzung zugrundeliegenden Verfahrens ist der Vollstreckungsabwehrantrag der Antragstellerin, mit welchem sie sich gegen die Vollstreckung von titulierten Teilhabeansprüchen aus einer Hinterbliebenenversorgung durch die Antragsgegnerin wendet.
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