OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2025
5 UF 122/24
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 1079/23

Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2025 - Aktenzeichen 5 UF 122/24

DRsp Nr. 2025/5288

Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens

Tenor

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2024 wird der erstinstanzliche Verfahrenswert auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Gegenstand des der Wertfestsetzung zugrundeliegenden Verfahrens ist der Vollstreckungsabwehrantrag der Antragstellerin, mit welchem sie sich gegen die Vollstreckung von titulierten Teilhabeansprüchen aus einer Hinterbliebenenversorgung durch die Antragsgegnerin wendet.