OLG Saarbrücken - Beschluß vom 30.05.1994
9 WF 43/94
Normen:
ZuSEG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Juris Dok.-Nr. 614205
Vorinstanzen:
AG Merzig,

Festsetzung des Zeitaufwandes für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 9 WF 43/94

DRsp Nr. 1994/13212

Festsetzung des Zeitaufwandes für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens

Zur Festsetzung des Zeitaufwandes, den ein psychologischer Sachverständiger für die Erstellung eines Gutachtens im Verfahren zur Regelung des Umgangs mit einem minderjährigen Kind in Rechnung stellen kann.

Normenkette:

ZuSEG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Aufgrund seines Beschlusses vom 31. März 1993 hat das Familiengericht in dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf Regelung des Umgangs mit der Tochter MM die Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, "in welchem Umfang dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit dem Kind allein eingeräumt werden kann". Nach einem Vermerk des damals amtierenden Familienrichters sollte hierbei "absprachegemäß auch verhaltenslenkend gearbeitet werden".

Unter Vorlage ihrer Vorläufigen psychologischen Stellungnahme vom 3. Juli 1993 hat die Sachverständige eine Entschädigung von 6.549,77 DM beansprucht. Sie hat hierbei ihren Zeitaufwand für Aktenstudium Hausbesuche, Gespräche mit den Eltern, dem Kind, dem Jugendamt, der Beratungsstelle sowie dem Kinderschutzbund, für Begleitung von Besuchskontakten und für die Anfertigung der Stellungnahme mit insgesamt 62 Stunden angegeben.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Entschädigung der Sachverständigen antragsgemäß festgesetzt,