OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2009
20 W 477/08
Normen:
FGG § 56g; FGG § 69e; VBVG § 1; VBVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 507/08

Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse; Bestandskraft einer sich als unrichtig herausstellenden Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 20 W 477/08

DRsp Nr. 2009/17704

Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse; Bestandskraft einer sich als unrichtig herausstellenden Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten

Die Bestandskraft der früheren Festsetzung einer Betreuervergütung gegen den Betreuten steht deren späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen, wenn der Berufsbetreuer mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betreuten hatte und sich später herausstellt, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden war und ist.

Normenkette:

FGG § 56g; FGG § 69e; VBVG § 1; VBVG § 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) war vom 09. Januar 2006 bis zum 08. März 2007 als Berufsbetreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Besorgung der Mietrechtsangelegenheiten sowie der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen aus dem Unfallereignis vom 03. Juli 2003 bestellt. Die Vermögenssorge im Übrigen oblag ihr nicht.