OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2017
II-10 WF 1/17
Normen:
BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 10.01.2017
AG Mönchengladbach, vom 21.12.2015

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gem. § 1666 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen II-10 WF 1/17

DRsp Nr. 2017/9095

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren gem. § 1666 BGB

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in Verfahren nach § 1666 BGB nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 10. Januar 2017 abgeändert. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2015 (Bl. 14 f Beiheft Verfahrenskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

[Gründe]

I.

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG aufgrund der amtsgerichtlichen Zulassung der Beschwerde zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Einigungsgebühr steht der Antragstellerin nicht zu.

Die Einigungsgebühr entsteht nach der amtlichen Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird". Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.