I. Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen.
Der Kläger hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage über 15.351,34 EUR nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 17.031,29 EUR vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 EUR im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter.
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