BGH - Beschluß vom 10.05.2007
VII ZB 110/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3202, 3104;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 846
FamRZ 2007, 1322
JurBüro 2007, 533
MDR 2007, 1160
NJW 2007, 2859
Rpfleger 2007, 575
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 39/06
LG Würzburg, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 946/05

Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.05.2007 - Aktenzeichen VII ZB 110/06

DRsp Nr. 2007/11506

Festsetzung einer streitigen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

»Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3202, 3104;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen.

Der Kläger hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage über 15.351,34 EUR nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 17.031,29 EUR vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 EUR im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter.