OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2021
6 WF 1/21
Normen:
BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 37/17

Festsetzung einer Vergütung als beigeordneter RechtsanwaltAnfall einer Einigungsgebühr in KindschaftssachenFehlende Disposition von Verfahrensbeteiligten über einen Verfahrensgegenstand

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 6 WF 1/21

DRsp Nr. 2022/13047

Festsetzung einer Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt Anfall einer Einigungsgebühr in Kindschaftssachen Fehlende Disposition von Verfahrensbeteiligten über einen Verfahrensgegenstand

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 19.11.2020 (10 F 37/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; RVG -VV Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr ist durch seine Tätigkeit im zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB nicht entstanden.