Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 19.11.2020 (
Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr ist durch seine Tätigkeit im zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB nicht entstanden.
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