OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.07.2024
18 WF 14/24
Normen:
FamFG § 89; BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1636
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 314/23

Festsetzung eines Ordnungsgeldes für die Widersetzung des Kindesvaters gegen das in einer Umgangsregelung enthaltene Kontaktsverbot zu seinem Kind

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2024 - Aktenzeichen 18 WF 14/24

DRsp Nr. 2024/10134

Festsetzung eines Ordnungsgeldes für die Widersetzung des Kindesvaters gegen das in einer Umgangsregelung enthaltene Kontaktsverbot zu seinem Kind

1. Um Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein, muss sich ein an den umgangsberechtigten Elternteil gerichtetes Unterlassungsgebot, sich der Kontaktaufnahme mit dem Kind in der ihm nicht zum Umgang zugewiesen Zeit zu enthalten, ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein (Anschluss an BGH vom 21.02.2024 - XII ZB 401/23, juris). 2. Soll einem Elternteil die Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt werden, ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Wie bei Gewaltschutzanordnungen, die sich ebenfalls nicht auf eine bloße Untersagung des Kontakts beschränken dürfen, bedarf es hierzu konkreter Anordnungen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 10.01.2024 (Y 4 F 314/23) abgeändert und in Ziffern 1 - 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:

(1)

Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.

(2)

Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.