OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2018
4 WF 260/17
Normen:
FamFG § 89; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1292/16

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsvereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 4 WF 260/17

DRsp Nr. 2022/11340

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsvereinbarung

Im Verfahren nach § 89 vom FG ist die Vereinbarkeit einer Ordnungsmittelentscheidung mit dem Kindeswohl nicht zu prüfen. Vielmehr kann die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsvereinbarung nur abgeändert werden, wenn ein Abänderungsverfahren eingeleitet und die Vollstreckung des ursprünglichen Umgangstitels eingestellt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 20.11.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Lüdenscheid wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Normenkette:

FamFG § 89; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Beteiligten, die nicht zusammenleben, sind die Eltern des am 00.00.2014 geborenen C, für den die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zusteht. Zwischen ihnen besteht Streit hinsichtlich der Ausübung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn, wobei der Streit in mehreren Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid ausgetragen wird, sowie zwischenzeitlich auch zur elterlichen Sorge.