OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2017
10 WF 5/17
Normen:
FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1845
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 238/16

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Verletzung eines Umgangstitels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 10 WF 5/17

DRsp Nr. 2017/10349

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Verletzung eines Umgangstitels

Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Verletzung der Pflicht, dem Vater Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu gewähren, wenn bei der Mutter auf Grund einer erneuten Schwangerschaft kurz vor dem Umgangswochenende die Wehen einsetzen und die Formulierung im Umgangstitel nahelegt, dass die Mutter persönlich zur Herausgabe des Kindes an den Vater anlässlich des Umgangs verpflichtet ist.

Jedenfalls dann, wenn die Formulierung eines Umgangstitels nahelegt, dass die Mutter persönlich zur Übergabe des Kindes verpflichtet ist, ist ein Ordnungsmittel wegen Verletzung der Umgangspflicht nicht festzusetzen, wenn bei der Mutter zum entsprechenden Zeitpunkt die Wehen eingesetzt hatten und sie unmittelbar darauf entbunden hat.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit es die Festsetzung eines Ordnungsmittels betrifft, ersatzlos aufgehoben.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit es die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Vollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.