OLG Köln - Beschluss vom 09.09.2010
21 WF 231/10
Normen:
FamFG § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 663
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 177/10

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 21 WF 231/10

DRsp Nr. 2010/19244

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers 19. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. Juli 2010 - 304 F 177/10 - abgeändert.

Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 250 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gegenstandswert des Verfahrens: 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 1;

Gründe

Die nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Verfahren richtet sich nach neuem Verfahrensrecht, weil es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111FGG-ReformG handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2010 – 2 WF 40/10, FamRB 2010, 235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010 – 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm. Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Hamm,. Beschl. v. 13.04.2010 – 13 WF 55/10, FF 2010, 257).