1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.12.2020, gerichtet gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.12.2020, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.
Die gemäß §§ 89 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat unter zutreffenden Erwägungen mit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG wegen Verstoßes gegen den titulierten und gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich vom 30.07.2019 (Az.
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