OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2021
9 WF 8/21
Normen:
FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 166/19

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 9 WF 8/21

DRsp Nr. 2021/2142

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer Umgangsregelung

Gem. § 89 FamFG ist ein Ordnungsgeld wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine Umgangsregelung festzusetzen, wenn der betreffende Elternteil gegen die Umgangsregelung verstößt, indem er das Ende des Herbsturlaubs einseitig über die getroffene Vereinbarung hinaus festsetzt. Dabei ist der Einwand, es habe in der Vergangenheit immer wieder abweichende Vereinbarungen gegeben, unbeachtlich, sofern nicht auch vorliegend eine Vereinbarung zwischen den Eltern vorgetragen wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.12.2020, gerichtet gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 09.12.2020, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe:

Die gemäß §§ 89 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat unter zutreffenden Erwägungen mit der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 89 FamFG wegen Verstoßes gegen den titulierten und gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich vom 30.07.2019 (Az. 21 F 166/19, Amtsgericht Bad Liebenwerda) auferlegt.