OLG Hamburg - Urteil vom 08.10.2024
12 WF 87/24
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 286
FuR 2025, 226
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 23.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 12/24

Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine wirksame Gewaltschutzanordnung

OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 12 WF 87/24

DRsp Nr. 2024/15264

Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine wirksame Gewaltschutzanordnung

Mit Blick auf den Opferschutz kann ein Verbot einer Beleidigung nach § 1 GewSchG verbunden mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels angeordnet werden.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 23. Juli 2024 abgeändert.

Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise für je 50 € einen Tag Ersatzordnungshaft, festgesetzt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den Antragsgegner.

Die Antragstellerin übernahm die anwaltliche Vertretung der Ehefrau des Antragsgegners. In diesem Zuge forderte die Antragstellerin für ihre Mandantin den Antragsgegner zur Erteilung einer Auskunft zur Bezifferung eines Trennungsunterhaltsanspruchs auf.