OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2005
9 WF 19/05
Normen:
FGG § 18 Abs. 1 ; FGG § 19 ; FGG § 33 ; VAHRG § 11 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 122
FamRZ 2005, 2079
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 33/01

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichteinreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 9 WF 19/05

DRsp Nr. 2005/10864

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichteinreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung

1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 FGG in einer Familiensache ist nicht mit der befristeten Beschwerde gem. § 721e ZPO anzugreifen, sondern mit der einfachen Beschwerde gem. § 19 Abs. 1 FGG.2. Im Verfahren über eine Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Festsetzung des Zwangsmittels zu Recht erfolgt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs über die Abänderung gem. § 18 Abs. 1 FGG bzw. ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Festsetzung eines Zwangsmittels noch veranlasst und gerechtfertigt ist.3. Hat der Beschwerdeführer die ihm aufgegebenen Handlungen bereits vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfüllt, so hat das Amtsgericht dies im Rahmen seiner Entscheidung über die Abhilfe nach § 18 Abs. 1 FGG zu Grunde zu legen.

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 1 ; FGG § 19 ; FGG § 33 ; VAHRG § 11 ; ZPO § 621e ;

Gründe: