OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2005
10 WF 159/05
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 230
Vorinstanzen:
AG Bernau - 6 F 548/04 20.4.2005,

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Vorenthaltung des Umgangs mit einem Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 10 WF 159/05

DRsp Nr. 2008/12926

Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Vorenthaltung des Umgangs mit einem Kind

»1. Die Zwangsgeldfestsetzung erfordert eine schuldhafte, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung oder Unterlassung. Eine solche Unterlassung liegt vor, wenn der Obhutselternteil mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ohne triftigen Grund nicht gewährt hat. 2. Eine Erkrankung des Obhutselternteils steht der Umgangsgewährung grundsätzlich nicht entgegen. 3. Ob eine Zwangsgeldfestsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn weitere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung zu befürchten sind, kann offen bleiben, wenn eine Wiederholungsgefahr im zu entscheidenden Fall offensichtlich gegeben ist.«

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.