Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht ein Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|