OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2007
10 WF 196/07
Normen:
FGG § 33 ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 557
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 318/03

Festsetzung eines Zwangsgeldes; Wohlverhaltenspflicht beim Umgangsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 10 WF 196/07

DRsp Nr. 2008/5410

Festsetzung eines Zwangsgeldes; Wohlverhaltenspflicht beim Umgangsrecht

Zu den Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen (behaupteten) Verstosses gegen die Wohlverhaltenspflicht beim Umgang (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Normenkette:

FGG § 33 ; BGB § 1684 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss vom 17.09.2007 hat das Familiengericht den Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Es könne, so hat das Familiengericht zur Begründung ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin schuldhaft gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dem Antragsgegner den Umgang mit den gemeinsamen Kindern E, geb. 02.10.1996, und M, geb. 10.08.1999, zu ermöglichen. Die Antragstellerin habe sich im Gegenteil bei der Vorbereitung der begleiteten Umgangskontakte kooperativ verhalten. Die ablehnende Haltung der Kinder sei vielmehr durch das problematische Verhältnis der Kindeseltern zueinander zu erklären, beruhe somit nicht auf einem Fehlverhalten der Antragstellerin.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG liegen nicht vor.

a.