OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2022
2 WF 39/22
Normen:
FamFG § 243 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 9
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 501 FH 106/21

Festsetzung von 100 % eines Mindestkindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren aus übergegangenem RechtUnterhalt unter Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 WF 39/22

DRsp Nr. 2022/11455

Festsetzung von 100 % eines Mindestkindesunterhalts im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren aus übergegangenem Recht Unterhalt unter Berücksichtigung einer Kindergeldanrechnung

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes geht in Höhe des tatsächlich von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Betrages, mithin in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind auf den Leistungsträger über. Das gilt auch, wenn es sich um ein drittes Kind handelt, für das ein höheres Kindergeld ausgezahlt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 22.11.2021 im Tenor zu Ziffern 3. und 6. abgeändert:

In Ziffer 3. entfällt die nach der eingefügten tabellarischen Übersicht erfolgte Tenorierung des Amtsgerichts, die Tenorierung lautet stattdessen wie folgt:

„Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 31.05.2021 auf 1072 € festgesetzt.“

Die Kostenentscheidung Ziffer 6. wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens allein der Antragsgegner trägt.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.