OLG Saarbrücken - Beschluß vom 06.12.1995
6 W 305/95 - 74 -
Normen:
BRAGO § 19 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Festsetzung von Anwaltsgebühren gegen den Mandanten bei nur teilweiser PKH-Gewährung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 6 W 305/95 - 74 -

DRsp Nr. 1996/3390

Festsetzung von Anwaltsgebühren gegen den Mandanten bei nur teilweiser PKH-Gewährung

1. Ist einer bedürftigen Partei Prozeßkostenhilfe nur hinsichtlich eines Teils der Klage bewilligt worden, steht dies der Geltendmachung von Wahlanwaltsgebühren hinsichtlich desjenigen Teils der Klage, der von der Prozeßkostenhilfe nicht erfaßt war, nicht generell entgegen.2. Die nach § 19 BRAGO gegen die Partei festzusetzenden (restlichen Wahlanwalts-) Gebühren belaufen sich in einem derartigen Fall der Höhe nach auf die Differenz zwischen der nach dem Gesamtstreitwert berechneten Wahlanwaltsvergütung und der Wahlanwaltsvergütung nach dem Wert, für welche die Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.

Normenkette:

BRAGO § 19 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Antragsgegner waren von dem Antragsteller in einem Zivilprozeß, in welchem sie als Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung einer Kaufpreisforderung in Anspruch genommen worden waren, vertreten worden.

Nachdem ihnen die Klageschrift vom 07.09. 1992, in der sie Zug um Zug gegen Lieferung von Möbeln auf Zahlung von 11.028,-- DM in Anspruch genommen worden waren, zugestellt worden war, hatte sich für sie der Antragsteller bestellt und hatte auf Klageabweisung angetragen.