FG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2009
7 K 248/04
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65; AuslG § 28; AufenthG § 16; AufenthG § 81; AufenthG § 101;

Festsetzung von Kidergeld für die Vergangenheit

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 248/04

DRsp Nr. 2010/11736

Festsetzung von Kidergeld für die Vergangenheit

1. Ein Kindergeldantrag, der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, ist seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit begehrt wird. 2. Ausländer, die aufgrund ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben nach § 62 Abs. 2 Nr. 2a EStG keinen Kindergeldanspruch.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65; AuslG § 28; AufenthG § 16; AufenthG § 81; AufenthG § 101;

Tatbestand:

Streitig ist für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Juli 2007, ob der Kläger aufgrund seiner renten-, jedoch nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (vom 12. Oktober 1968, BGBl. II 1969, S. 1437, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, BGBl. II 1975, S. 389, im Folgenden: Abkommen, deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen) hat.