BFH - Urteil vom 27.10.2021
III R 19/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 469
BFH/NV 2022, 388
DStRE 2022, 343
FamRZ 2022, 787
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4010/16

Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind mit BehinderungAuslegung des Tatbestandsmerkmals zum Selbstunterhalt außerstande zu seinVergleich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs eines Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen III R 19/19

DRsp Nr. 2022/3380

Festsetzung von Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung Auslegung des Tatbestandsmerkmals zum Selbstunterhalt außerstande zu sein Vergleich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs eines Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits

1. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen. 2. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den dem Grunde nach Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2018 – 12 K 4010/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, auf welche Weise bei der Festsetzung von Kindergeld zu ermitteln ist, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Streitzeitraum ist der Monat Januar 2016.